Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der The Oat Factory GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der The Oat Factory GmbH (nachfolgend kurz: „TOF“) gelten ausschließlich für sämtliche Kauf- und Lieferverträge zwischen TOF und ihren Kunden.1
1.2 Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, TOF stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn TOF in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die vertragliche geschuldete Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.5 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Abreden sind schriftlich niederzu-legen.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Angebote von TOF sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird.
2.2 Sofern ein Angebot von TOF eine Frist zur Annahme bzw. eine Bindungsfrist vorsieht, ist diese verbindlich. Eine verspätete Annahme des Kunden gilt als neues Angebot, welches seinerseits der Annahme durch TOF bedarf.
2.3 Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot und bedürfen der Annahme durch TOF in Gestalt einer Auftragsbestätigung. Diese Auftragsbestätigung ist für die Art und den Umfang der vertraglichen Leistungspflichten maßgebend.
Die Annahme kann auch durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.4 TOF ist nur gegenüber dem Kunden zur Erfüllung verpflichtet. Vorbehaltlich gesonderter Absprachen im Einzelfall sind an der Vertragsbildung nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, nicht berechtigt, die Lieferung der Ware an sich zu verlangen oder sonstige Ansprüche aus zwischen TOF und dem Kunden geschlossenen Vertrag geltend zu machen.
§ 3 Preise
3.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall gelten die Preise von TOF netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sollte eine Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung eintreten, wird die am Tag der Auslieferung gültige Umsatzsteuer berechnet und dem Kunden eine sich ergebende Differenz berechnet bzw. erstattet.
Die Preise ergeben sich aus dem am Tag der Lieferung gültigen vereinbarten Preise.
3.2 Der Abzug von Skonto ist nur im Falle einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zulässig.
3.3 Verpackungs- und/oder Frachtkosten werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach Maßgabe der geschlossenen Vereinbarung trägt der Kunde bei Vertragsende ebenfalls die Kosten für unverwendete individuelle Verpackungen. Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Kunde anfallende Zölle und/oder Einfuhrsteuern.
3.4 Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von TOF nicht vorhersehbare und von TOF nicht zu vertretende Rohstoff-, Lohn-, Energie- und/oder sonstige Kostenänderungen berechtigen TOF zu entsprechenden Preisanpassungen.
3.5 Liegen zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung der Ware mehr als vier Monate, ist TOF berechtigt, ihre Preise an den jeweiligen Marktpreis angemessen anzuheben.
3.6 Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
§ 4 Zahlungsbedingung
4.1 Die Zahlungsbedingungen ergeben sich im Einzelnen aus der Vereinbarung zwischen TOF und dem Kunden.
4.2 Banklastschriften werden nur nach dem SEPA-Firmenlastschrift-Verfahren durchgeführt.
Zahlungen des Kunden erfolgen grundsätzlich per Bankabbuchung durch TOF, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
4.3 Rechnungen von TOF sind sofort zur Zahlung fällig und ohne Abzug zum Ausgleich zu bringen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist TOF berechtigt, für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt TOF ausdrücklich vorbehalten.
4.4 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der TOF zustehende Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit, insbesondere durch fehlende Kreditwürdigkeit, des Kunden gefährdet wird, ist TOF unter Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, für sämtliche ausgelieferte und noch nicht bezahlte Ware sofortige Sicherheitsleistung oder
Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen sowie noch zu liefernde Ware zurückzuhalten. Kommt der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, hat TOF das Recht, die Lieferung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
4.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aber entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposition zuzüglich der darauf entfallenden Verzugszinsen verwendet.
§ 5 Lieferung
5.1 Der von TOF geschuldete Leistungsumfang der Lieferung ergibt sich im Einzelnen aus der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden.
5.2 Es gilt eine Mindestbestellmenge von 2,5t pro Lieferung
5.3 Für die Ausführung der Lieferung sind etwaige vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen verbindlich. Verzögerungen und Mehrkosten, die deshalb entstehen, weil die Angaben in den Unterlagen fehlerhaft oder unvollständig sind, gehen zulasten des Kunden.
5.4 TOF ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
§ 6 Lieferzeit und Lieferverzug
6.1 Liefertermine oder Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich.
6.2 Der Kunde kann TOF vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt TOF in Verzug.
a) Will der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er TOF nach Überschreiten des unverbindlichen Liefertermins oder der unverbindlichen Lieferfrist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Schadensersatzansprüche sind beschränkt nach Maßgabe des § 9.
b) Wird TOF während des Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, so ist die Schadensersatzhaftung von TOF wiederum begrenzt nach Maßgabe des § 9. TOF haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
6.3 Wird TOF durch Umstände, die erst nach Vertragsschluss erkennbar wurden und die von TOF nicht zu vertreten sind, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, nicht vorhersehbare fehlende rechtzeitige Belieferung durch einen Vorlieferanten hinsichtlich eines zugrundeliegenden Deckungsgeschäftes (z.B. wegen der Insolvenz des Vorlieferanten), Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder aus anderen gleichartigen Gründen, an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Leistungspflichten gehindert, ruht die Leistungsverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und in dem Umfang ihrer Wirkung. TOF übernimmt insoweit kein Beschaffungsrisiko.
a) TOF hat den Kunden unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist.
b) TOF wird sich – soweit möglich – unverzüglich um eine Ersatzbeschaffung bemühen. Sollten sich im Falle einer Ersatzbeschaffung die Kosten von TOF erhöhen, ist TOF zu Preisanpassungen gegenüber dem Kunden berechtigt.
TOF wird den Kunden über die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung und über etwaige Preisanpassungen vorab ebenfalls unverzüglich unterrichten.
c) Ist das Ruhen der Leistungsverpflichtung oder aber eine Preisanpassung nach § 6.3b) für den Kunden nicht zumutbar, ist dieser nach Ablauf einer von ihm zu setzende angemessene Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (z.B. §§ 323 Abs. 2, 323 Abs. 4, 326 Abs. 5 BGB sowie § 376 HGB).
d) TOF hat die Nichtleistung oder verspätete Leistung aus Gründen dieses § 6.3 nicht zu vertreten. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat.
6.4 In Abstimmung mit dem Kunden ist TOF berechtigt, früher als zum vereinbarten Liefertermin zu leisten.
§ 7 Gefahrübergang und Abnahme
7.1 Die Lieferung der Ware erfolgt FCA Rehburg-Loccum (INCOTERMS 2020). Erfüllungsort ist Rehburg-Loccum.
Auf Wunsch des Kunden wird auf dessen Kosten die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Die Gefahr geht auf den Kunden über bei Anlieferung durch unsere oder in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung der Ware bestimmten Person oder bei Abholung durch den Kunden oder in seinem Auftrag fahrende Fahrzeuge, wenn die Ware dem Kunden oder dessen Fahrer übergeben wurde.
Eine Abholung der Lieferung durch den Kunden kann nur nach Absprache mit TOF erfolgen.
7.2 Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung von TOF über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden.
7.3 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, welche TOF nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
7.4 Bei verspäteter Abnahme von Auftragsproduktionen wird dem Kunden ab dem 14. Tag ein Lagergeld von 14,00 € pro Europalette (17,50 € bei Industriepaletten) einmalig berechnet. Mit jedem weiteren Tag erhöht sich das Lagergeld um 1,00 € pro Tag (1,25 € bei Industriepaletten).
Wird ein Auslagern auf ein Fremdlager notwendig, werden dem Kunden die Auslager- und Fremdlagerkosten in Rechnung gestellt.
§ 8 Rügepflichten, Rechte wegen Mängeln
8.1 Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchung- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf ihre Vertragsmäßigkeit hin zu untersuchen. Fehlmengen und Falschlieferungen sowie erkennbare Mängel der Ware sind unverzüglich schriftlich unter Angabe der Beanstandung bei TOF anzuzeigen. Erst später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit in der beschriebenen Form zu rügen.
Der Kunde verliert das Recht, sich auf einen Mangel zu berufen, wenn er uns diesen Mangel nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem er ihn festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei genau bezeichnet.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
8.2 Der Kunde hat TOF bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben, insbesondere ist TOF die beanstandete Ware auf Wunsch und auf Kosten von TOF zur Verfügung zu stellen oder eine Prüfung dieser Ware in seinen Räumen zu den üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich TOF die Belastung des Kunden mit den für den Transport und die Überprüfung entstandenen Kosten vor.
8.3 Bei etwaigen Mängeln der Ware stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche nachfolgender Maßgabe zu:
a) Im Falle einer Mängelbeseitigung ist TOF verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten, zu tragen; eine Übernahme der vorstehenden Kosten durch TOF ist ausgeschlossen, soweit diese dadurch entstanden sind, dass die von TOF gelieferte Ware nach Gefahrübergang an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist. Dies gilt nicht, soweit die Verbringung der Ware deren bestimmungsgemäßem Gebrauch entspricht und dieser TOF bekannt ist.
b) Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Herabsetzung des Kaufpreises steht dem Kunden nur dann zu, wenn der Mangel von TOF nicht innerhalb einer vom Kunden zu setzende angemessene Frist behoben werden kann
oder wenn die Nacherfüllung für TOF mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, unzumutbar ist oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Ein Selbstvornahmerecht des Kunden ist ausgeschlossen.
c) Die Haftung von TOF auf Schadensersatz ist beschränkt nach Maßgabe von § 9. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Aufwendungsersatz.
d) Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bleiben weitergehende Ansprüche des Kunden unberührt.
e) TOF haftet nicht für Mängel, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Verarbeitung der Ware zurückzuführen ist.
f) Gewährleistungsansprüche des Kunden und deckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang gemäß § 7. Bei Schadensersatzansprüchen in den Fällen des hiesigen § 9.1 S. 1 und § 9.2 S. 2 verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
8.4 Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
§ 9 Haftung auf Schadensersatz
9.1 TOF haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische, vorhersehbare Schäden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
9.2 Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von TOF übernommenen Garantie sowie wegen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden Normen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das gleiche gilt bei der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.3 Die vertragliche und außervertragliche Haftung von TOF auf Schadensersatz ist dem Inhalt und Umfang nach auf die von ihr geschlossene Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Hierbei betragen die Deckungssummen EUR 12.500.000,00 für Personenschäden und EUR 12.500.000,00 für Sach- und Vermögensschäden.
9.4 Schadenersatzansprüche aus kundenindividuellen Lieferquotenberechnungen oder ähnlichem gelten als ausgeschlossen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
10.1 TOF behält sich bis zur Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) vor.
10.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und weiter zu veräußern, soweit dies dem ordentlichen Geschäftsgang entspricht. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn der Kunde mit seinem Abnehmer die Abtretbarkeit der Forderung aus dem Weiterverkauf ausschließt.
10.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten ab Gefahrübergang gegen übliche Risiken angemessen zu versichern.
10.4 Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung, Ansprüche auf Versicherungsleistungen und Ansprüche aus dem Besitz, insbesondere Herausgabeansprüche), und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sicherungshalber in vollem Umfang an TOF ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterveräußert wird oder nicht. TOF nimmt die Abtretung an.
10.5 Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum von TOF steht oder von dem Kunden zusammen mit anderen TOF nicht gehörenden Waren – gleichgültig in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Kaufpreisforderung entsprechend § 10.2 nur in Höhe desjenigen Betrages, den TOF dem Kunden für den fraglichen Teil der Ware berechnet hat.
10.6 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware von TOF entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei diese Vorgänge für TOF erfolgen, sodass TOF als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt TOF-Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren. Erlischt das Eigentum von TOF durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Kunde TOF bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der von TOF gelieferten Ware. TOF nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum an der Sache verwahrt der Kunde unentgeltlich für TOF.
10.7 Die Befugnis des Kunden, über Vorbehaltsware zu verfügen, erlischt, wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät oder zu geraten droht und TOF ihre Zustimmung zur Verfügung über die Vorbehaltsware widerruft oder ihr Einziehungsrecht wegen des Verhaltens des Kunden, insbesondere wegen Zahlungsverzuges, geltend macht.
10.8 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter, welche die Sicherungsinteressen von TOF gefährden, muss der Kunde auf das Eigentum von TOF hinweisen und muss diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit TOF ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte TOF die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, die TOF in diesem Zusammenhang entstehenden, nicht erstatten kann, haftet hierfür der Kunde.
10.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TOF nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. In der Zurücknahme der Ware durch TOF liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn TOF die Ware pfändet. TOF ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
§ 11 Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
11.1 TOF ist berechtigt, die von dem Kunden überlassenen individuellen Firmenzeichen sowie Muster und Grafiken für den jeweiligen Auftrag zu nutzen.
11.2 TOF behält sich in Bezug auf Bilder, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Dokumente und Computer-Software, die seitens
TOF zur Verfügung gestellt werden, alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte sowie Know-how-Rechte vor.
§ 12 Geheimhaltung
12.1 Der Kunde hat alle im Rahmen der Lieferbeziehung von TOF erhaltenen Kenntnisse und Informationen technischer und geschäftlicher Art (nachfolgend kurz: „geheime Informationen“) Dritten gegenüber auch über die Dauer der Lieferbeziehung hinaus geheim zu halten, solange und soweit er nicht den Nachweis erbringen kann, dass diese geheimen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erlangung dem Kunden bereits bekannt oder offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden sind oder durch den Kunden nachweisbar vollkommen unabhängig entwickelt oder von einem Dritten ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung erlangt worden sind.
12.2 Von TOF offenbarte Unterlagen betreffend geheime Informationen, insbesondere Unterlagen, die im Zuge der Zusammenarbeit ausgetauscht werden, sind und verbleiben im Eigentum von TOF und müssen auf Verlangen von TOF herausgegeben werden, und zwar spätestens bei Beendigung der Lieferbeziehung. Jede Art von Lizenz an geheimen Informationen bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
12.3 Ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf geheime Informationen bzw. entsprechende Dokumente und Materialien steht dem Kunden nicht zu.
12.4 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden wird TOF in Werbematerialien, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung mit dem Kunden hinweisen und für den Kunden gefertigte Liefergegenstände nicht in ihren Geschäftsräumen oder anderswo ausstellen.
12.5 TOF ist berechtigt, die erforderlichen Daten an Forderungsversicherungen weiterzuleiten, soweit es um die Beurteilung der Ausfallsicherheit für eine bestimmte zugrunde liegende Forderung geht bzw. soweit es darum geht, eine konkrete Forderung abzusichern. frischli ist auch berechtigt, Daten über Forderungen an Wirtschaftsauskunfteien zu melden, sofern offene Forderungen betroffen sind, für die ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil oder ein Schuldtitel nach § 794 ZPO (z.B. ein Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde) vorliegt oder soweit es um die Einleitung von Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen geht. Diese Meldungen erfolgen nur im Rahmen der Zulässigkeit nach § 28, 28a, 29 BDSG, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder der eines Vertragspartners der Wirtschaftsauskunfteien erforderlich ist.
Die Wirtschaftsauskunfteien speichern diese Daten und stellen sie den Vertragspartnern zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Die Wirtschaftsauskunfteien übermitteln nur objektive Daten.
§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort
13.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand das Landgericht Verden/Aller. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Es bleibt TOF unbenommen, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.
13.2 Erfüllungsort ist grundsätzlich Rehburg - Loccum, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
§ 14 Anwendbares Recht, Sonstiges
14.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
14.2 Sind Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam
sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck sowie wirtschaftlichem Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.
1 Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde mit der Bezeichnung „Kunde“ das generische Maskulinum gewählt; im Sinne der Gleichbehandlung sollen damit gleichwohl alle Geschlechter erfasst werden.