Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand: Februar 2025
1. Auftragserteilung
- Für unsere Einkäufe gelten unsere Einkaufsbedingungen unter Ausschluss abweichender Verkaufs- und Lieferbedingungen. Soweit unsere Einkaufsbedingungen keine Regelung enthalten, gilt die gesetzliche Regelung.
- Auch Abschlüsse von Werklieferungsverträgen (§ 651 BGB) sind Einkäufe im Sinne unserer Einkaufsbedingungen.
- Mündliche und telefonische Vereinbarungen sowie Änderungen oder sonstige Erklärungen bedürfen zur Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
- Die Beendigung eines Abrufkontraktes ist uns von dem Verkäufer rechtzeitig, mit ausreichender Frist zur Vermeidung von Lieferengpässen anzuzeigen, in jedem Fall bei dem letzten möglichen Abruf einer üblichen Auftragsmenge aus diesem Kontrakt.
- Über- bzw. Unterlieferungen zur angegebenen Bestellmenge bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung insoweit, als dass wir uns nicht bereits unter Angabe einer Circa-Menge mit einer Abweichung von höchstens 10 % einverstanden erklären.
- Soweit in Ausführung einer Bestellung von dem Verkäufer anstatt eigener Leute fremde Unternehmen oder deren Leute mit der Ausführung von Arbeiten auf unseren Werksanlagen beschäftigt werden sollen, behalten wir uns hierzu unsere Genehmigung vor.
2. Preise
- Der in der Bestellung angegebene Preis ist ein Festpreis und schließt Verpackung und Lieferung frei Haus sowie alle sonstigen Nebenkosten ein, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Etwaige Preisgleitklauseln, Preisvorbehaltsklauseln und sonstige Kostenklauseln des Verkäufers sind für uns unverbindlich, sofern wir diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
- Die Mehrwertsteuer in ihrer jeweils gültigen Höhe ist gesondert auszuweisen.
- Besteht eine Bonusvereinbarung mit dem Verkäufer, verpflichtet sich dieser, uns auf Anforderung einen aktuellen Status zukommen zu lassen. Prüfungsfähige Daten sind uns auf jeden Fall unaufgefordert zum Ende eines Bonus- zeitraumes zuzusenden.
3. Lieferung
- In der Bestellung angegebene Liefer- bzw. Bereitstellungszeiten sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Falls nichts vereinbart wurde, hat die Anlieferung unverzüglich zu erfolgen.
- Kann der Verkäufer eine fristgerechte Lieferung ganz oder teilweise nicht durchführen, so hat er dies unmittelbar nach Bekanntwerden unter Angabe von Gründen sowie unter Bekanntgabe der vermutlichen Dauer der Verzögerung uns schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch insoweit, als etwaige Lieferverzögerungen von Unterlieferanten zu vertreten sind.
- Bei Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, sind wir berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von max. 2 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen. Neben den gesetzlichen Ansprüchen auf vertragsgerechte Leistung, Rücktritt oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt uns die Geltendmachung der Schäden aus allen wirtschaftlichen Nachteilen, die sich aus mangelhafter, nicht termingerechter oder anderweitig nicht vertragsgemäßer Lieferung der Ware ergeben, vorbehalten.
- In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, steht es uns frei, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht eine Angleichung der Liefertermine an die geänderten Umstände vereinbart wird. Schadensersatzansprüche des Verkäufers sind jedoch in diesen Fällen ausgeschlossen.
- Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen dürfen nur im beiderseitigen Einvernehmen erfolgen. Sie berühren den ursprünglich vereinbarten Zahlungstermin nicht.
- Die Warenannahme erfolgt arbeitstäglich (Montag bis einschließlich Freitag) in der Zeit von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr. Außerhalb dieser Zeit kann die Warenannahme abgelehnt werden; erfolgt eine Warenannahme, kann der Verkäufer mit den entstehenden Mehrkosten belastet werden.
- In allen Warenpapieren und auf der Warenverpackung muss die von uns mitgeteilte Identitätsnummer (Materialnummer) angegeben sein. Von uns bestellte, für die Weiterverarbeitung bestimmte Materialien müssen außerdem das Herstelldatum, die Herstellfirma, die Warenbezeichnung und die Inhaltsmenge pro Verpackungseinheit, unsere Bestellnummer sowie die Auftragsnummer des Herstellers aufweisen. Papiere und Waren, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können von uns zurückgewiesen werden. Für alle Folgen unrichtiger, unvollständiger und verspätet eingegangener Versandpapiere haftet der Lieferant; er hat uns insbesondere alle Kosten zu ersetzen, die durch unvollständige oder unrichtige Angaben entstehen.
- Die gelieferten Waren müssen den einschlägigen EG-Richtlinien und den entsprechenden nationalen bzw. internationalen Normen und Spezifikationen entsprechen. Bei technischen Anlagen ist das CE-Zeichen deutlich und dauerhaft an dem gelieferten Gegenstand anzubringen. Darüber hinaus sind insbesondere die geltenden Vorschriften für Gefahrgut und Umweltschutz zu berücksichtigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, nicht vorschriftsmäßig gelieferte oder beschädigte oder mangelhafte Ware zur Verfügung zu stellen und Gutschriften zu verlangen, gleich ob solche Mängel sofort erkennbar sind oder sich erst bei der Be- und Verarbeitung oder nach der Inbetriebnahme zeigen.
4. Versand
- Vereinbarte Versandvorschriften und Versandabsprachen sind unbedingt einzuhalten. Der Verkäufer haftet uns unbeschränkt, falls uns insoweit, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Ausfertigung der Versandpapiere ein Schaden entsteht.
- Die Annahme der Ware kann abgelehnt werden, wenn keine ordnungsgemäßen Warenbegleitpapiere vorliegen.
- Die Lieferung hat, falls nicht anders vereinbart, für uns frachtfrei, verzollt, einschließlich notwendiger Verpackung auf verladegerechten Transporthilfsmitteln zu erfolgen. Sofern die auf der Bestellung angegebenen Liefer- und Verpackungsbedingungen keine andere Regelung vorsehen, ist grundsätzlich der preisgünstigste und sicherste Transportweg zu wählen. Die Verpackung muss gewährleisten, dass die Ware sicher und in der geforderten Qualität bei uns eintrifft. Hierbei sind insbesondere Kosten- und Umweltaspekte zu berücksichtigen.
- Wir sind berechtigt, von dem Verkäufer verwendetes Verpackungsmaterial jeder Art entweder an ihn auf seine Kosten zurückzugeben oder auf seine Kosten zu entsorgen. Der Lieferant sollte einem geeigneten Entsorgungssystem angeschlossen sein. Zweckmäßigerweise sollten für die Verpackung folgende Materialien verwendet werden: Pappe und Papier mit möglichst hohem Altpapieranteil, sortenreine Kunststoffe, Metalle (z.B. Weißblech oder Eisen), unbehandeltes Holz.
- Kosten für Transportversicherung gehen, soweit in der Bestellung nicht ausdrücklich vermerkt, zu Lasten des Verkäufers.
- Mangels abweichender Vereinbarung im Bestellschreiben geht die Gefahr erst nach Übergabe des bestellten Gegenstandes an uns über. Ist ein vor diesem Zeitpunkt liegender Gefahrenübergang vorgesehen, so geht die Gefahr vor Übergabe des bestellten Gegenstandes an uns nicht über, wenn nicht durch den Verkäufer Verpackung und Verladung in so vorschriftsmäßiger Weise vorgenommen werden, dass bei Eintritt von Beschädigungen auf dem Transport die Transportperson haftbar gemacht werden kann.
- Leergut wird von uns bei Anlieferungen 1:1 getauscht. Sollte dies nicht möglich sein, stellen wir einen Palettenschein aus, der als Leergutsaldenmitteilung gilt. Nur gegen Vorlage dieses Scheines erhält der Anlieferer innerhalb eines Jahres nach Ausstellung die angegebene Anzahl Paletten zurück. Später eingehende Palettenscheine oder Saldenmitteilungen jeglicher Art werden von uns nicht mehr anerkannt.
5. Montagen
- Betriebsfremde Personen haben sich bei Ihrer Tätigkeit innerhalb unserer Betriebe der in unseren Werken üblichen Arbeitszeit anzupassen und nach den bei uns geltenden Dienst- und Sicherheitsvorschriften zu richten.
- Der Verkäufer haftet dafür, dass die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie die umweltrelevanten Vorschriften und die von den Berufsgenossenschaften aufgestellten Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien und im Übrigen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln in jeder Weise genau beachtet werden. Der Verkäufer ist für eine entsprechende Belehrung seiner Beauftragten verantwortlich. Entsprechender Zeit- und Sachaufwand wird nicht vergütet.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, uns von allen Schadensersatzansprüchen zu befreien, die gegen uns infolge von Pflichtwidrigkeiten seiner Beauftragten in unseren Betrieben etwa erhoben werden. Das gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche, die wegen Unfällen der Monteure oder anderer Leute des Verkäufers gemäß § 1542 RVO etwa gegen uns erhoben werden.
- Für die Unterbringung und Bewachung der Materialien, Werkzeuge und Arbeitskleidung usw. hat der Verkäufer selbst zu sorgen.
6. Gewährleistung
- Unbeschadet unserer Gewährleistungsansprüche aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen übernimmt der Verkäufer die Garantie für die vereinbarte Leistungsfähigkeit des gelieferten Gegenstandes und dessen Übereinstimmung mit gesetzlichen, behördlichen oder berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen (Ziffer 5, Abs. 2).
- Gemäß § 438 BGB betragen die Gewährleistungs- und / oder die Garantiefrist mind. 24 Monate seit Inbetriebnahme des gelieferten Gegenstandes bzw. der Leistung, es sei denn, eine einzelvertragliche Vereinbarung sieht eine andere Regelung vor. Im Rahmen unserer Gewährleistungsansprüche können wir insbesondere verlangen, dass etwaige Schäden oder Mängel, die sich innerhalb dieser Frist infolge Verwendung schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder Montage oder überhaupt unsachgemäßer Ausführungen herausstellen sollten, unverzüglich nach unserer Aufforderung ohne jegliche Kosten für uns beseitigt werden. Werden die Mängel nicht unverzüglich oder nach Fristsetzung durch uns von dem Verkäufer behoben, so sind wir berechtigt, die Beseitigung der Schäden oder Mängel auf seine Kosten anderweitig vornehmen zu lassen.
- Wenn wir vom Vertrage zurücktreten oder Wandlung geltend machen, haben wir das Recht, den bestellten Gegenstand bis zur Ersatzbeschaffung weiter kostenlos zu verwenden; die Fälligkeit unseres Anspruchs auf Rückgewähr etwa geleisteter Zahlungen wird dadurch nicht berührt.
- Die Frist für die Geltendmachung unserer Ansprüche aus Garantie und Gewährleistung beginnt mit dem Tage der Abnahme des bestellten Gegenstandes; für Ersatzteile beginnt sie mit dem Tage des vollendeten Einbaues. Die Anwendung der §§ 377, 381 Abs. 2 HGB wird ausgeschlossen.
- Die Gewährleistungsfrist bestellter sonstiger Produkte für unseren Herstellungsbetrieb beträgt mind. 6 Monate, gerechnet ab Verarbeitung, es sei denn, eine einzelvertragliche Vereinbarung sieht eine andere Regelung vor. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers richtet sich nach den vereinbarten Qualitätsmerkmalen und den entsprechenden gesetzlichen Kriterien sowie den sonstigen Besonderheiten nach dem jeweils neuesten Stand der Bestimmungen der milchverarbeitenden Industrie sowie der sonstigen einschlägigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Lieferung.
- Die Ware wird ausschließlich unter dem Vorbehalt der Geltendmachung von Qualitäts- und Quantitätsrügen angenommen. Zertifikate der Warenausgangskontrolle sind auf Anforderung der angelieferten Ware beizulegen.
- Die Ware wird untersucht, sobald und soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nach Art und Verwendungszweck üblich ist. Bei Maschinenlieferungen kann eine Prüfung in der Regel erst erfolgen, wenn die Maschinen sollbelastet worden sind.
- Qualitäts- und Quantitätsrügen sind auf jeden Fall rechtzeitig erfolgt, wenn sie bei offenen Mängeln innerhalb einer Frist von 8 Arbeitstagen nach Ablieferung der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb von 8 Arbeitstagen seit Entdeckung mündlich erhoben oder schriftlich abgesandt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag nicht mitgerechnet, an dem die Ablieferung oder die Entdeckung erfolgt; Sonnabende sind keine Arbeitstage. Liegen bei Ablieferung keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor und ist deshalb eine Untersuchung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht möglich oder unangemessen erschwert, beginnt die Frist bei offenen Mängeln nicht mit der Ablieferung, sondern mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Versandpapiere. Die vorstehenden Regelungen gewähren eine Mindestfrist für die Erhebung von Mängelrügen; sie schließen nicht aus, dass nach den Umständen des Einzelfalles eine spätere Rüge als unverzüglich anzuerkennen ist.
- Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche im Zusammenhang mit Qualitätsmängeln beträgt 24 Monate nach Ablieferung der Ware bzw. Inbetriebnahme, sofern keine abweichende einzelvertragliche Regelung getroffen wurde.
- Der Verkäufer ist in jedem Fall verpflichtet, uns von etwaigen Produkthaftungsansprüchen wegen Produktfehlern, freizustellen; dies gilt selbst dann, wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist. Innerhalb der Gewährleistungsfristen gilt dies jedoch ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs.
- Werden die mit Auftragsbestätigung übernommenen Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Produkthaftung
- Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- und ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Verkäufers zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt vom Verkäufer Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit, als er durch die von ihm gelieferten Produkte bedingt ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.
- Der Verkäufer wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.
- Der Verkäufer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
- Außerdem wird sich der Verkäufer gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.
8. Rechte Dritter
- Der Verkäufer übernimmt die volle Gewähr dafür, dass durch die Entgegennahme, Benutzung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung der bei ihm bestellten Gegenstände irgendwelche Patent- oder sonstigen Schutzrechte Dritter nicht verletzt oder Ansprüche aus ähnlichen Gründen gegen uns nicht erhoben werden.
- Im Falle einer Verletzung von Patent- oder sonstigen Schutzrechten Dritter steht uns gegen den Verkäufer ohne Rücksicht auf dessen Verschulden nach unserer Wahl das Recht zu, vom Vertrage zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
9. Rechnungserstellung und Zahlung
- Rechnungen können nur anerkannt werden, wenn die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen wird.
- Für unsere Rechnungskontrolle sind uns prüfungsfähige Unterlagen einzureichen. Diese müssen mit unserer Bestellnummer versehen sein. Aktuelle Prüfungsunterlagen wie z.B. Stundensätze sind uns auch ohne Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
- Geleistete Arbeiten auf Stundenlohnbasis sind anhand unserer werksinternen Zeiterfassungskarten mit Arbeitsbeginn, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsende nachzuweisen. Versäumnisse berechtigen uns zur Schätzung des Arbeitsumfanges.
- Zahlung leisten wir in EURO. Wenn in der Bestellung nichts anderes angegeben ist oder wir uns mit der Bestellungauf ein vorliegendes Angebot beziehen, in dem keine Zahlungskonditionen genannt werden, zahlen wir innerhalb 14Tage mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tage netto.
- Falls nichts anderes vorgesehen ist, laufen Zahlungsfristen ab Wareneingang und Rechnungserhalt bzw. ab Erhalt prüfungsfähiger Unterlagen. Ist eine Rechnungsberichtigung erforderlich, ist der Eingang der berichtigten Rechnung maßgeblich. Bei Lieferung von Maschinen und Anlagen tritt an die Stelle des Wareneinganges die durch ein beiderseitiges Protokoll zu belegende Abnahme.
- Soweit eine amtliche Verwiegung seitens des Verkäufers nicht ausgeführt worden ist, gilt das auf unserer geeichten Werkswaage ermittelte Gewicht als Berechnungsgrundlage.
- Wir behalten uns das Recht vor, etwaige Anzahlungen sowie Teil- und Abschlagszahlungen von der Stellung einer Bankbürgschaft oder sonstiger Sicherungen abhängig zu machen.
- Eine Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche des Verkäufers bedarf unserer vorherigen Zustimmung.
- Wir anerkennen nur deneinfachen Eigentumsvorbehalt.
10. Auftragsunterlagen, Zeichnungen usw.
- Soweit dem Verkäufer, Entwürfe, Zeichnungen, Muster, Modelle, Druckunterlagen, Werkzeuge oder ähnliche Gegenstände von uns überlassen werden, bleiben diese unser Eigentum und sind auf unsere Anforderung jederzeit an uns herauszugeben.
- Stellt der Verkäufer Entwürfe, Zeichnungen, Muster, Modelle, Druckunterlagen, Werkzeuge oder ähnliche Gegenstände für uns her, gehen diese mit der Herstellung in unser Eigentum über; der Verkäufer verwahrt diese Gegenstände für uns bis zur Herausgabe an uns, die wir jederzeit verlangen können. Von dem Verkäufer an den Gegenständen erworbene gewerbliche Schutzrechte gehen auf uns über; an urheberrechtsfähigen Werken erwerben wir ein ausschließliches Nutzungsrecht.
- Sämtliche vorgenannten Gegenstände, Rezepte, die dem Verkäufer von uns überlassen oder gemeinsam oder von dem Verkäufer für uns entwickelt worden sind, sowie andere vertrauliche Unterlagen und Angaben jeder Art sind geheim zu halten und dürfen nur für uns verwendet werden. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer haftet für jeden Schaden, der uns aus der Verletzung dieser Verpflichtungen erwächst. Dies gilt auch für Schäden von Käufern des Abnehmers oder für sonstige Zahlungen, die darüber hinaus mit Abnehmern des Käufers vom Käufer vereinbart sind oder Strafzahlungen, die mit Abnehmern des Käufers vereinbart werden. Die Verpflichtungen bestehen auch nach Vertragsbeendigung fort. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht oder erlischt, soweit es sich um Gegenstände oder Kenntnisse handelt, die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass eine Vertragsverletzung des Verkäufers hierfür ursächlich ist. Rezepte und andere vertrauliche Unterlagen sind nach Vertragsbeendigung an uns herauszugeben; soweit sie noch nicht unser Eigentum sind, gehen sie in unser Eigentum über; sie können von uns uneingeschränkt genutzt werden.
- Für Maschinen und Anlagen hat der Verkäufer auf Verlangen kostenlos ein Verzeichnis zu liefern, welches alle dem Verschleiß ausgesetzten Teile enthält und so ausführlich gehalten sein muss, dass danach die entsprechenden Ersatzteile beschafft werden können.
- Wir behalten uns vor, von dem Verkäufer die Aushändigung von Werkszeugnissen über Materialeigenschaften (Festigkeit, Zusammensetzung usw.) zu verlangen.
- Wir behalten uns das Recht vor, die uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen und Spezifikationen (einschließlich Betriebshandbuch-Unterlagen) bei notwendigen Reparaturen, Ersatzbeschaffungen, Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie bei dem Anschluss benachbarter Anlagen Dritten zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es befindet sich auf diesen der Vermerk „GEHEIM“.
- Für alle von ihm beschafften Gegenstände hat der Verkäufer auf Verlangen geeignete Unterlagen für die Kodifizierung zur Verfügung zu stellen. Diese Dokumentation muss die Bestellung von Ersatzteilen sowie die Erkennung von Hauptverschleißteilen, Normteilen und Zuliefererteilen ermöglichen und einen ständigen Änderungsdienst einschließen.
- Der Lieferant erklärt, dass seine Leistungen nicht der Künstlersozialabgabe unterliegen bzw. die Künstlersozialabgabe von ihm nach dem Programm abgeführt wird. Ferner wird der Lieferant bei Vorliegen dieser Bedingung einen entsprechenden Hinweis an uns geben, damit wir diese Abgabe abführen können. The Oat Factory kann bei Vorliegen künstlerischer Leistungen einen Betrag in Höhe der zu entrichtenden Künstlersozialabgabe vom vereinbarten Kaufpreis in Abzug bringen.
11. Ethik und Datenschutz
- Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltene Daten über den Verkäufer, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der Datenschutz- Grundverordnung (EU-DSGVO) zu verarbeiten.
- Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Grundsätze der Firmenethik von The Oat Factory von ihm eingehalten werden. Diese Ethik ist zu finden unter „ www.theoatfactory.com “. Dies gilt nur für Lieferanten, deren Produkte oder Dienstleistungen an Produktionsprozessen während der Endverarbeitungsstufen beteiligt sind.
- Verstöße gegen die Bestimmungen der Ethik können dem Ethikbeauftragten von The Oat Factory unter der Email-Adresse „ethik- beauftragter@theoatfactory.com “ vertraulich gemeldet werden. Diese Emailadresse ist nur dem Ethikbeauftragten zugänglich.
- Wir behalten uns vor, im Rahmen unserer Lieferbeziehung entsprechende Überprüfungen durchzuführen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Gerichtsstandist Stolzenau/Weser
- Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort der Sitz von The Oat Factory. Wir sind ferner berechtigt, auch bei dem für den Geschäftssitz des Verkäufers zuständigen Gericht Klage zu erheben.
- Die Regelungen nach (1) und (2) gelten nicht, wenn der Verkäufer kein Vollkaufmann ist.
- Esgiltmaterielles d eutsches Recht.